Satzung

 

§1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen Baikalplan. Er hat seinen Sitz in Dresden. Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Registernummer VR 4100 eingetragen. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V".

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Völkerverständigung zwischen Deutschland und Russland. Dabei konzentriert sich die Tätigkeit des e.V. auf folgende Schwerpunkte:

  • Förderung des interkulturellen Austausches zwischen Russland - insbesondere der Baikalregion - und Deutschland
  • Förderung von Verständnis, Respekt und Akzeptanz gegenüber einer anderen Lebensweise und Mentalität
  • Vermittlung eines zeitgemäßen und positiven Russlandbildes in Deutschland bzw. Deutschlandbildes in Russland
  • Förderung von Natur- und Umweltschutz

Der e.V. übt seine Tätigkeit aus, indem er:

  • sich selbstständig und in Kooperation mit anderen Vereinen für einen intensiven Jugendaustausch zwischen Deutschland und Russland einsetzt sowie Workcamps, Fachprogramme oder Praktikumsplätze anbietet,
  • Projekte im Natur- und Umweltschutz initiiert und unterstützt,
  • Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland betreibt,

  • außerschulische Jugendbildungsprojekte in Russland zum Schutz der Natur- und Umwelt in der Baikalregion unterstützt,
  • Vorträge, Ausstellungen, Multimediaprojekte organisiert,
  • Publikationen erstellt,
  • naturwissenschaftliche Aufgabenstellungen für Nachwuchswissenschaftler anbietet und koordiniert sowie
  • Forschungskontakte für Nachwuchswissenschaftler aufbaut.

Der e.V. steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; er ist überparteilich und überkonfessionell tätig.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft und Beitrag

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

a) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen oder juristischen Personen, welche die Vereinsmitgliedschaft erworben haben und ihren Vereinsbeitrag in voller Höhe regelmäßig entrichten.

b) Fördernde Mitglieder sind alle natürlichen oder juristischen Personen, welche zur Förderung des Vereins und seiner Ziele einen jährlichen Förderbeitrag nach eigenem Ermessen - mindestens aber in Höhe des normalen Mitgliedsbeitrags - entrichten.

Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied wird schriftlich an den e.V. gestellt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird einem Aufnahmeantrag nicht widersprochen, gilt er nach Ablauf von sechs Wochen nach Empfang als angenommen.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In Ausnahmefällen kann durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden.
Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig und innerhalb des ersten Quartals zu entrichten. Bei Beitritten im Laufe des Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt,
  • Tod,
  • Streichung oder
  • Ausschluss.

Durch schriftliche Erklärung des Austrittes kann zum Ende des Jahres die Mitgliedschaft jederzeit beendet werden. Bezahlte Beiträge und Spenden bleiben Eigentum des e.V. Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die sich verbandsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des e.V. verstoßen, ausschließen. Den Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§5 Organe

Organe des e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Den Organen können nur Mitglieder angehören.

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organs des Vereins. Stimmrecht haben nur Mitglieder und die Vorstandsmitglieder Kraft ihres Amtes. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung des e.V. tagt alle zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über Richtlinien und Arbeitsprogramme,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • Kontrolle der satzungsgemäßen Mittelverwendung,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • Bestellung von zwei Kassenprüfern,
  • Änderung der Satzung,
  • Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einer von ihm beauftragten Person geleitet. Leitet der Vorsitzende die Versammlung, wird für seine Wahl von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der Termin für die ordentliche Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern durch den Vorstand mindestens zwei Monate vorher in geeigneter Form (z. B. Email) bekannt zu geben.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit Beschlussvorschlag und Begründung zuzuleiten. Verspätete Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Tagesordnung zugelassen werden, wenn sie schriftlich vorliegen, einen Beschlussvorschlag und eine Begründung enthalten.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Ausreichung der Beschlussanträge mit einer Frist von zwei Wochen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn 2/3 der Mitglieder des Vorstandes oder 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
Dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister, die zusammen den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden, wobei jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt sind sowie zwei Beisitzern.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
  • Einstellung und Entlassung von hauptamtlich Angestellten,
  • Einsetzung von Arbeitskreisen und Benennung der Vorsitzenden,
  • Bestimmung der Richtlinien der Verbandsarbeit und ihrer Umsetzung,
  • Vertretung des e.V. nach außen,
  • Festlegung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Aufnahme von Mitgliedern,
  • Beschlussfassung über Ausschlüsse,
  • für den e.V. zu handeln, soweit die Satzung keine andere Zuständigkeit festlegt.

§8 Wahlen und Beschlüsse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Besteht Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Personenwahlen muss durch Stichwahl oder Handzeichen gewählt werden Stehen zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl, so muß in geheimer Abstimmung gewählt werden, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies wünscht.
Die Amtszeit von Vorstand und Kassenprüfern beträgt zwei Jahre.
Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, Wahlen mit der Mehrheit aller Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der zur Versammlung Anwesenden. Bei Beschlüssen über die Zweckänderung des e.V. ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Über die Wahlen und Beschlüsse sämtlicher Organe sind Niederschriften zu führen, die von dem Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Urschrift der Niederschrift ist vom Vorstand aufzubewahren.
Die Beschlussfähigkeit einer Versammlung oder Sitzung eines Organs ist gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder zur Beschlussfassung oder Wahl anwesend sind.
In der darauf folgenden ordnungsgemäß geladenen Sitzung ist die Beschlussfähigkeit in jedem Fall gegeben.

§9 Sonstiges

Die Tätigkeit im e. V., ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, ist der Vorstand berechtigt für alle oder einzelne Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu beschließen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Jugend im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. mit Sitz in Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig für Zwecke des internationalen Umwelt- und Naturschutzes einsetzen darf.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 19.09.2009 beschlossen worden und damit in Kraft getreten.